Gesetzliche Krankenversicherung
- Die logopädische Behandlung ist eine Leistung des Heilmittelkatalogs und wird daher von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Hierfür ist die Verordnung eines Arztes zwingend erforderlich,
die Sie zum 1. Termin mitbringen.
- Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit, hier übernehmen sämtliche Kosten die Krankenkassen. Gleiches gilt selbstverständlich bei zuzahlungsbefreiten Erwachsenen.
- Patienten über 18 Jahre müssen einen Eigenanteil von 10% der gesamten Verordnung zzgl.10 € Verordnungsgebühr leisten. Für ein Rezept mit 10 Therapieeinheiten liegt die Zuzahlung in der Regel
zwischen 40 und 60 €.
Private Krankenversicherung
- Hier existiert keine gesetzliche Gebührenordnung, auch die sog. Beihilfehöchstsätze ersetzen diese, wie oft fälschlicherweise angenommen wird, nicht. Heilmittelerbringer können die Höhe der
Vergütung bei privat Versicherten im Rahmen einer Honorarvereinbarung frei festlegen. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie
als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger besitzen. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages. Haben
Sie bspw. einen günstigeren Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfang übernommen. Die von den Kostenträgern festgesetzen individuellen "Höchstsätze" berühren aber
nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Honorarvereinbarung zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.
- Unsere Gebühren für die Behandlung liegen derzeit beim 1,4fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen und schöpfen damit den möglichen Höchstsatz von 2,3fach bei weitem nicht aus.
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Die hohe Qualität unserer therapeutischen Leistungen, die auf langjähriger Berufserfahrung, vielfältigen Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen beruht, lässt uns
die Preisgestaltung unserer Honorarvereinbarung als angemessen erscheinen
Beihilfe- Empfänger
- Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz zu sehen und deckt bei weitem nicht die realen Kosten einer therapeutischen Einheit.
- Als Orientierung für die Festsetzung unserer Vergütung dienen uns die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Unsere Gebühren für die
Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit beim 1,4fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen, wobei der Basissatz aus den leicht divergierenden Sätzen gemittelt wurde.
Sie liegen damit über den zurzeit (seit 1993 nicht erhöhten!!) Beihilfesätzen, schöpfen aber den möglichen Höchstsatz bei Weitem nicht aus.
- Sie werden zu Beginn der Behandlung über die anfallenden Behandlungskosten informiert und können diese bei der zuständigen Kasse auf Kostenübernahme prüfen lassen.
Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beilhilfehöchstsätze.
Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu unseren Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser
nicht durch eine private Zusatzversicherung zur „Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen“ aufgefangen werden kann.
Das Bundesministerium des Inneren weist in einer Pressemitteilung vom 07.02.2004 schon darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht
kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherren eine Eigenbeteiligung für den Versicherten unumgänglich ist.
Daher bitten wir Sie von möglichen Kostendiskussionen Abstand zu nehmen und Sie es sich wert sind, sich selbst und Ihren Kindern, eine qualitativ hohe
Therapie in angenehmer Atmosphäre mit vielfältigen bereitgestellten Hilfsmitteln in Anspruch zu nehmen.
Ausfallgühren:
Unsere Praxis ist eine Bestell-/ Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen
individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Behandlungstermine sind ausschließlich für Sie reserviert.
Mit Übergabe des Rezeptes gehen Sie mit uns einen Dienstvertrag für Heilleistungen ein, dessen erbrachten Leistungen bei gesetzlich Versicherten von den
Krankenkassen übernommen wird.
Bei versäumten Terminen – gleich aus welchem Grunde – bzw. nicht mind. 24 Stunden vorher abgesagten Terminen haben wir keine Möglichkeit, die bereits reservierten
Zeiten erneut zu vergeben. Daher bitten wir Sie ausdrücklich Termine rechtzeitig abzusagen.
Andernfalls sind wir gehalten Ihnen die ausgefallenen Termine nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu
stellen (gemäß §611 SGB und §615 BGB).
Wir bitten um Ihr Verständnis.